Ist Artemisia annua verboten?
Stand: Januar 2026
Kurzantwort in 20 Sekunden
Artemisia annua ist als Pflanze in Deutschland nicht pauschal verboten. Entscheidend ist fast immer der Verwendungszweck und damit die rechtliche Einordnung: Im Lebensmittelbereich (z. B. Tee) und bei Nahrungsergänzung gibt es häufig Einschränkungen und behördliche Untersagungen, während Kosmetik/Hautpflege einem anderen Rechtsrahmen folgt.
Wenn du Artemisia annua für Hautpflege suchst
Direkter Zugang zu den passenden Kategorien – für äußere Anwendung und Hautpflege.
Was wirklich stimmt – und warum die Wahrheit oft anders klingt
Vielleicht hast du es auch schon gehört: „Artemisia annua darf man gar nicht verkaufen!“
Oder: „Diese Pflanze ist in Deutschland verboten!“
Solche Aussagen tauchen immer wieder auf: im Internet, auf Märkten oder sogar in Gesprächen mit Ärzten. Doch so pauschal sind sie nicht korrekt. Tatsächlich ist Artemisia annua, der einjährige Beifuß, in Deutschland nicht grundsätzlich verboten. Es gibt kein Gesetz, das Anbau oder Besitz dieser Pflanze generell untersagt. Sie darf legal wachsen, geerntet und gehandelt werden.
Was aber stimmt: Nicht jede Form der Verwendung ist automatisch erlaubt. Die entscheidende Frage lautet immer: Wofür wird Artemisia annua eingesetzt? Zur Einnahme, zur äußeren Anwendung, als Zierpflanze oder zu Forschungszwecken.
Denn genau diese Unterscheidung bestimmt, welches Gesetz gilt und ob ein Produkt verkauft werden darf oder nicht.
1. Die Pflanze selbst ist legal
Fangen wir bei der Basis an. Artemisia annua – auch bekannt als einjähriger Beifuß – ist eine Kulturpflanze, die in vielen Ländern angebaut wird. In Deutschland unterliegt sie keinem generellen Verbot. Sie steht nicht auf der Liste invasiver Pflanzenarten der EU, sie ist kein gefährdeter Organismus, und auch im deutschen Pflanzenschutz- oder Betäubungsmittelrecht taucht sie nicht als verbotene Pflanze auf.
Das bedeutet:
Du darfst Artemisia annua legal anbauen, trocknen, lagern, handeln oder verschenken. Auch der Verkauf von Samen, Setzlingen oder getrockneten Pflanzenteilen ist grundsätzlich möglich, solange diese nicht als Lebensmittel oder Heilmittel beworben werden.
Die Pflanze selbst ist frei. Die Verwendung entscheidet über die rechtliche Einstufung.
Und genau da beginnen die Missverständnisse.
2. Warum man Artemisia annua nicht einfach „trinken“ darf
Wenn Artemisia annua gegessen, getrunken oder eingenommen werden soll, greifen die Regeln des europäischen Lebensmittelrechts.
Eine zentrale Grundlage ist die Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel („Novel Food“). Sie regelt vereinfacht: Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der EU nicht in nennenswertem Umfang verzehrt wurden, benötigen in bestimmten Fällen eine Zulassung bzw. müssen als verkehrsfähig bewertet sein.
Artemisia annua wird im Lebensmittelkontext von Behörden häufig kritisch eingeordnet. Für Händler kann das bedeuten: Der Verkauf als Lebensmittelprodukt (z. B. Tee) oder als Nahrungsergänzung ist oft rechtlich angreifbar, wenn keine passende Grundlage vorliegt.
Das führt in der Praxis dazu:
Behörden haben in den letzten Jahren mehrfach den Verkauf von Artemisia-Tee und Artemisia-Kapseln untersagt, weil die Produkte im Lebensmittel-/NEM-Kontext als nicht verkehrsfähig eingestuft wurden. Daraus machen viele Medien dann verkürzt: „Artemisia annua verboten“.
Korrekt ist: „Die Pflanze ist nicht pauschal verboten. Entscheidend ist, ob ein Produkt als Lebensmittel/Nahrungsergänzung rechtlich zulässig vermarktet wird.“
Der Unterschied ist gewaltig, geht aber in der öffentlichen Wahrnehmung leider oft verloren.
3. Arzneimittel – wann Artemisia plötzlich „Medizin“ wird
Ein weiteres Feld, in dem Verwirrung entsteht, ist das Arzneimittelrecht. Sobald ein Produkt mit heilenden oder gesundheitlichen Wirkungen beworben wird, kann es als Arzneimittel eingestuft werden. Das betrifft Aussagen wie „hilft bei Entzündungen“, „wirkt gegen Malaria“ oder „stärkt das Immunsystem“.
Arzneimittel benötigen in der EU eine offizielle Zulassung, zum Beispiel durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA).
Zugelassen sind einzelne pharmazeutische Wirkstoffe, die aus der Pflanze gewonnen werden, zum Beispiel Artemisinin (in Medikamenten gegen Malaria). Diese Präparate sind nicht mit „freien“ Artemisia-Zubereitungen gleichzusetzen.
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) rät zudem davon ab, Artemisia-Tee oder Extrakte zur Behandlung von Malaria zu verwenden, unter anderem wegen Resistenzthemen bei Wirkstoffen.
Auch hier also kein Verbot gegen die Pflanze selbst, sondern klare Grenzen für die Vermarktung und die Art der Anwendung.
4. Kosmetische Verwendung: erlaubt und anerkannt
Anders sieht es im Bereich der Kosmetik aus. Hier ist Artemisia annua nicht nur grundsätzlich möglich, sondern als kosmetischer Inhaltsstoff auch in europäischen Referenzlisten geführt.
In der europäischen CosIng-Datenbank ist Artemisia annua extract als kosmetischer Inhaltsstoff gelistet. Das betrifft äußerlich anzuwendende Produkte wie Cremes, Salben, Lotionen, Pflegestifte und weitere Hautpflegeprodukte.
Anders gesagt: Artemisia in Hautpflege ist rechtlich ein anderer Rahmen als Artemisia als Lebensmittel oder Arzneimittel.
Unsere Artemisia-Produkte sind keine Medikamente, sondern Pflegeprodukte. Sie dienen ausschließlich der Pflege der Haut und werden nicht zur Behandlung von Krankheiten beworben.
5. Anbau, Samen und Handel
Der Anbau von Artemisia annua ist in Deutschland grundsätzlich erlaubt. Die Pflanze gilt nicht als invasiv, nicht als giftig und nicht als bedroht.
Sie darf in Gärten, Gewächshäusern oder auf Feldern gezogen werden. Auch der Verkauf von Samen oder Setzlingen ist möglich, solange der Zweck nicht in der Vermarktung als Lebensmittel liegt.
Selbst der Verkauf getrockneter Blätter kann möglich sein, wenn klar erkennbar ist, dass sie nicht zur Einnahme als Lebensmittel gedacht sind.
Beispiel:
„Aromatische Blätter zur Raumluftverbesserung“ ist zulässig.
„Tee zur Stärkung der Abwehrkräfte“ ist es nicht.
Die Grenze liegt also in der Bewerbung und Zweckbestimmung.
6. Warum der Irrglaube eines Verbots so hartnäckig bleibt
Die Vorstellung, Artemisia annua sei „verboten“, hält sich aus mehreren Gründen hartnäckig.
Zum einen haben Entscheidungen der Lebensmittelüberwachung in den letzten Jahren für viel mediale Aufmerksamkeit gesorgt. Wenn eine Behörde ein Produkt untersagt, klingt das spektakulär und wird selten sauber differenziert erklärt.
Zum anderen haben große Plattformen wie Amazon, eBay oder Etsy den Verkauf bestimmter Artemisia-Produkte zeitweise pauschal gesperrt, weil sie nicht immer sauber zwischen Nahrungsergänzung und Kosmetik unterschieden haben.
Solche plattforminternen Sperren sind jedoch keine gesetzlichen Regelungen. Sie basieren auf Richtlinien der Betreiber.
Hinzu kam die emotionale Debatte während der Corona-Pandemie, als Artemisia annua weltweit diskutiert wurde. Das hat zur Verunsicherung beigetragen, auch wenn die Diskussion damals nicht primär juristisch motiviert war.
Kurz gesagt: Der „Verbot“-Mythos ist das Ergebnis aus Missverständnissen, vereinfachten Schlagzeilen und vorsichtigen Unternehmensrichtlinien, aber kein pauschales Gesetz gegen die Pflanze.
7. Zusammengefasst: So ist die Lage wirklich
| Bereich | Status in der EU / Deutschland | Bemerkung |
|---|---|---|
| Pflanze allgemein | Erlaubt | Kein generelles Verbot |
| Lebensmittel / Tee / Nahrungsergänzung | Häufig nicht verkehrsfähig | Novel-Food-Thematik und behördliche Bewertungen können den Verkauf als Lebensmittel/NEM einschränken |
| Arzneimittel | Zulassungspflichtig | Arzneiliche Bewerbung kann zur Einstufung als Arzneimittel führen |
| Kosmetika | Zulässig | Artemisia annua extract ist in CosIng als kosmetischer Inhaltsstoff geführt |
| Anbau / Samen / Pflanzenteile | Erlaubt | Bewerbung und Zweckbestimmung entscheiden über die Einstufung |
FAQ
Ist Artemisia annua in Deutschland generell verboten?
Nein. Artemisia annua als Pflanze ist nicht pauschal verboten. In der Praxis entstehen die meisten Probleme, wenn Produkte als Lebensmittel (zum Beispiel Tee) oder als Nahrungsergänzung vermarktet werden. Entscheidend sind Produktkategorie und Zweckbestimmung.
Warum findet man dann überall „Artemisia annua Tee verboten“?
Weil der Verkauf im Lebensmittelkontext in der Vergangenheit wiederholt kritisch bewertet wurde und es behördliche Untersagungen gab. Im Netz wird das oft verkürzt als „verboten“ dargestellt, obwohl es meist um die rechtliche Einordnung als Lebensmittel und die zulässige Vermarktung geht.
Darf ich Artemisia annua privat anbauen?
In der Regel ja. Der private Anbau ist grundsätzlich unproblematisch. Einschränkungen entstehen typischerweise bei der gewerblichen Vermarktung, je nachdem in welcher Produktkategorie etwas angeboten wird und wie es beworben wird.
Ist Artemisia annua in Kosmetik/Hautpflege erlaubt?
Grundsätzlich ja, hier gelten andere Regeln als im Lebensmittelbereich. Entscheidend sind korrekte Kennzeichnung und Werbung ohne unzulässige Heil- oder Wirkversprechen.
Warum ist „Nahrungsergänzung“ besonders heikel?
Nahrungsergänzungsmittel und gesundheitsbezogene Aussagen sind streng reguliert. Ohne klare Verkehrsfähigkeit und ohne zulässige Gesundheitsangaben ist das rechtlich schnell angreifbar.
Darf man Artemisia annua als Tee verkaufen?
Genau hier gab es in der Praxis wiederholt Untersagungen und Streitfälle. Ob ein Produkt als Lebensmittel/Tee zulässig ist, hängt von Einordnung, Kennzeichnung und behördlicher Bewertung ab. Deshalb ist die Vermarktung als Tee für Händler häufig riskant.
Wie ist das bei Artemisia annua Blättern als Rohstoff?
Wenn Blätter als Rohstoff angeboten werden, muss die Zweckbestimmung in Angebot und Bewerbung sauber bleiben. Sobald ein Produkt faktisch als Lebensmittel/Tee beworben wird, greift der Lebensmittelrahmen und dort entstehen die typischen Probleme.
Warum ist „Werbung“ so entscheidend?
Weil nicht nur der Inhalt zählt, sondern auch Zweckbestimmung und Darstellung. Je nach Bewerbung kann derselbe Rohstoff in unterschiedliche Rechtsrahmen fallen (Lebensmittel vs. Kosmetik). Darum entstehen bei diesem Thema so oft Missverständnisse.
8. Schluss: erlaubt, aber reguliert – und bei ARTEMISIUM korrekt umgesetzt
Artemisia annua ist nicht pauschal verboten, aber je nach Nutzung reguliert.
Sie darf angebaut, geerntet, gehandelt und in Kosmetik eingesetzt werden. Problematisch wird es meist dort, wo eine Vermarktung als Lebensmittel oder mit arzneilichen Aussagen erfolgt.
Genau hier setzt ARTEMISIUM an:
Wir konzentrieren uns bewusst auf die äußere Anwendung und auf Hautpflege. Unsere Produktkategorien findest du hier:
Artemisia annua ist nicht „verboten“. Entscheidend ist, dass sie korrekt eingeordnet und verantwortungsvoll verwendet wird.
Hinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Einordnung und ersetzen keine Rechtsberatung. Maßgeblich sind immer Zweckbestimmung, Kennzeichnung und Bewerbung des jeweiligen Produkts.


