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Ist Artemisia annua verboten?

Was wirklich stimmt – und warum die Wahrheit oft anders klingt

Vielleicht haben Sie es auch schon gehört: „Artemisia annua darf man gar nicht verkaufen!“

Oder: „Diese Pflanze ist in Deutschland verboten!“

 

Solche Aussagen tauchen immer wieder auf – im Internet, auf Märkten oder sogar in Gesprächen mit Ärzten. Doch sie sind nicht korrekt. Tatsächlich ist Artemisia annua, der einjährige Beifuß, in Deutschland nicht verboten. Es gibt kein Gesetz, das den Anbau oder Besitz dieser Pflanze untersagt. Sie darf ganz legal wachsen, geerntet und gehandelt werden.

 

Was aber stimmt: Nicht jede Form der Verwendung ist erlaubt. Die entscheidende Frage lautet immer: Wofür wird Artemisia annua eingesetzt? – zur Einnahme, zur äußeren Anwendung, als Zierpflanze oder zu Forschungszwecken.

Denn genau diese Unterscheidung bestimmt, welches Gesetz gilt und ob ein Produkt verkauft werden darf oder nicht.

 

 

1. Die Pflanze selbst ist völlig legal

Fangen wir bei der Basis an. Artemisia annua – auch bekannt als einjähriger Beifuß – ist eine uralte Kulturpflanze, die in vielen Ländern Asiens, Afrikas und Europas angebaut wird. In Deutschland unterliegt sie keinem Verbot. Sie steht nicht auf der Liste invasiver Pflanzenarten der EU, sie ist kein gefährdeter Organismus, und auch im deutschen Pflanzenschutz- oder Betäubungsmittelrecht taucht sie nicht auf.

 

Das bedeutet:

Sie dürfen Artemisia annua ganz legal anbauen, trocknen, lagern, handeln oder verschenken. Auch der Verkauf von Samen, Setzlingen oder getrockneten Pflanzenteilen ist erlaubt – solange diese nicht als Lebensmittel oder Heilmittel beworben werden.

 

Mit anderen Worten:

 

Die Pflanze selbst ist frei, aber ihre Verwendung entscheidet über die rechtliche Einstufung.

 

Und genau da beginnen die Missverständnisse.

 

2. Warum man Artemisia annua nicht einfach „trinken“ darf

Wenn Artemisia annua gegessen, getrunken oder eingenommen werden soll, greifen die Regeln des europäischen Lebensmittelrechts.

 

Die Grundlage dafür ist die Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel, kurz „Novel-Food-Verordnung“. Diese regelt, dass nur solche Lebensmittel auf den Markt gebracht werden dürfen, die bereits vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union in nennenswerter Menge verzehrt wurden – oder die danach offiziell zugelassen wurden.

 

Artemisia annua erfüllt diese Bedingung nicht. Sie wurde in Europa vor 1997 kaum konsumiert und ist daher ein sogenanntes „neuartiges Lebensmittel“. Um trotzdem verkauft werden zu dürfen, bräuchte sie eine Zulassung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Eine solche Zulassung liegt bislang nicht vor.

 

Das bedeutet:

Artemisia annua darf in der EU derzeit nicht als Lebensmittel, Tee oder Nahrungsergänzung verkauft werden.

 

Und genau das ist der Punkt, der häufig zu Missverständnissen führt. Behörden haben in den letzten Jahren mehrfach den Verkauf von Artemisia-Tee und -Kapseln untersagt, weil sie gegen das Novel-Food-Gesetz verstoßen. Gerichte, etwa in Stuttgart und Mannheim, haben diese Entscheidungen bestätigt.

 

Viele Medien haben daraus dann gemacht: „Artemisia annua verboten“.

Tatsächlich lautet die korrekte Aussage:

 

„Artemisia annua ist nicht als Lebensmittel zugelassen – aber die Pflanze selbst ist völlig legal.“

 

Der Unterschied ist gewaltig, aber in der öffentlichen Wahrnehmung leider oft verloren gegangen.

 

3. Arzneimittel – wann Artemisia plötzlich „Medizin“ wird

Ein weiteres Feld, auf dem Verwirrung entsteht, ist das Arzneimittelrecht.

Sobald ein Produkt mit gesundheitlichen oder heilenden Wirkungen beworben wird – etwa mit Aussagen wie „hilft bei Entzündungen“„wirkt gegen Malaria“ oder „stärkt das Immunsystem“ –, wird es automatisch als Arzneimittel eingestuft.

 

Arzneimittel benötigen in der EU eine offizielle Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) oder die Europäische Arzneimittel-Agentur (EMA).

Diese Zulassung liegt für natürliche Artemisia-Zubereitungen nicht vor.

 

Zugelassen sind nur einzelne pharmazeutische Wirkstoffe, die aus der Pflanze gewonnen werden – zum Beispiel Artemisinin, das in Medikamenten gegen Malaria eingesetzt wird. Diese Präparate heißen etwa Riamet® oder Artesunate Amivas® und sind verschreibungspflichtig.

 

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) rät zudem ausdrücklich davon ab, Artemisia-Tee oder Extrakte zur Behandlung von Malaria zu verwenden, weil dadurch Resistenzen gegen die Wirkstoffe entstehen können.

 

Auch hier also keine Verbote gegen die Pflanze selbst – sondern klare Grenzen für die Art der Anwendung.

 

4. Kosmetische Verwendung: erlaubt und anerkannt

Ganz anders sieht es im Bereich der Kosmetik aus. Hier ist Artemisia annua nicht nur erlaubt, sondern offiziell gelistet.

 

In der europäischen CosIng-Datenbank – der Referenzliste für kosmetische Inhaltsstoffe – ist Artemisia annua extractals zulässiger Wirkstoff aufgeführt. Damit ist die Pflanze für äußerlich anzuwendende Produkte rechtlich unbedenklich.

 

Das betrifft Cremes, Salben, Lotionen, Pflegestifte und andere Hautpflegeprodukte – also genau die Produktkategorie, für die ARTEMISIUM bekannt ist.

Unsere Artemisia annua Salben und Extrakte werden gemäß der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009hergestellt. Dazu gehören ein umfassender Sicherheitsbericht, eine EU-weite Produktmeldung im CPNP-Portal, die Einhaltung der Guten Herstellungspraxis (GMP) und eine klare INCI-Kennzeichnung.

 

Anders gesagt:

Unsere Artemisia-Produkte sind keine Medikamente, sondern hochwertige, geprüfte Naturkosmetika.

Sie dienen ausschließlich der Pflege der Haut – nicht der Behandlung von Krankheiten.

 

Das ist der entscheidende Unterschied, der sie rechtlich einwandfrei macht.

 

5. Anbau, Samen und Handel

Der Anbau von Artemisia annua ist in Deutschland erlaubt. Die Pflanze gilt nicht als invasiv, nicht als giftig und nicht als bedroht.

Sie darf in Gärten, Gewächshäusern oder auf Feldern gezogen werden. Auch der Verkauf von Samen oder Setzlingen ist erlaubt – solange der Zweck nicht in der Herstellung von Lebensmitteln liegt.

 

Viele Menschen bauen Artemisia heute als Duftpflanze, Zierkraut oder Forschungsobjekt an.

Selbst der Verkauf getrockneter Blätter ist möglich, wenn klar erkennbar ist, dass sie nicht zur Einnahme gedacht sind.

 

Beispiel:

„Aromatische Blätter zur Raumluftverbesserung“ ist zulässig.

„Tee zur Stärkung der Abwehrkräfte“ ist es nicht.

 

Die Grenze liegt also in der Bewerbung und Zweckbestimmung.

 

6. Warum der Irrglaube eines Verbots so hartnäckig bleibt

Die Vorstellung, Artemisia annua sei „verboten“, hält sich aus mehreren Gründen hartnäckig.

Zum einen haben die Entscheidungen der Lebensmittelüberwachung in den letzten Jahren für viel mediale Aufmerksamkeit gesorgt. Wenn eine Behörde ein Produkt verbietet, klingt das spektakulär – und wird selten im Detail erklärt.

 

Zum anderen haben große Plattformen wie Amazon, eBay oder Etsy den Verkauf sämtlicher Artemisia-Produkte zeitweise pauschal gesperrt, weil sie keine Unterscheidung zwischen Nahrungsergänzung und Kosmetik machten.

Diese plattforminternen Verbote sind jedoch keine gesetzlichen Regelungen. Sie basieren lediglich auf den Sicherheitsrichtlinien der jeweiligen Betreiber.

 

Hinzu kommt die emotionale Debatte während der Corona-Pandemie, als Artemisia annua weltweit als mögliches Mittel gegen COVID-19 diskutiert wurde. Viele Medienberichte und WHO-Stellungnahmen haben dabei zur Verunsicherung beigetragen – obwohl die Diskussion damals vor allem politische, nicht juristische Hintergründe hatte.

 

Kurz gesagt: Der „Verbot“-Mythos ist das Ergebnis aus Missverständnissen, vereinfachten Schlagzeilen und vorsichtigen Unternehmensrichtlinien – aber kein geltendes Gesetz.

 

7. Zusammengefasst: So ist die Lage wirklich

Bereich

Status in der EU / Deutschland

Bemerkung

Pflanze allgemein

Erlaubt

Kein Verbot, keine Einschränkung

Lebensmittel / Tee / Nahrungsergänzung

Nicht zugelassen

Novel-Food-Verordnung (EU) 2015/2283

Arzneimittel

Zulassungspflichtig

Nur pharmazeutische Präparate erlaubt

Kosmetika

Zugelassen

Artemisia annua extract in CosIng gelistet

Anbau / Samen / Pflanzenteile

Erlaubt

Bewerbung entscheidend für Einstufung

 

8. Fazit: erlaubt, aber reguliert – und bei ARTEMISIUM korrekt umgesetzt

Artemisia annua ist also nicht verboten, aber reguliert.

Sie darf angebaut, geerntet, gehandelt und in Kosmetik eingesetzt werden. Nur die innere Anwendung als Lebensmittel oder Heilmittel ist derzeit nicht zugelassen.

 

Genau hier setzt ARTEMISIUM an:

Unsere Produkte enthalten sorgfältig verarbeitete Artemisia-annua-Extrakte in Kombination mit hochwertigen Basisstoffen wie Olivenöl, Bienenwachs, Propolis oder DMSO. Sie werden in Deutschland handgefertigt. Wir konzentrieren uns bewusst auf die äußere Anwendung – also auf das, was rechtlich erlaubt, sicher und wissenschaftlich fundiert ist.

Damit bleiben alle ARTEMISIUM-Produkte vollständig rechtskonform und bieten gleichzeitig den vollen Nutzen der Naturpflanze – in Form wohltuender Hautpflege.

 

Oder, um es in einem Satz zu sagen:

Artemisia annua ist nicht verboten. Sie ist einfach zu wertvoll, um sie falsch zu verwenden.